Wir leisten Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
auf den Käufer nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Wir leisten auch Gewähr dafür, dass
dem Liefergegenstand keine von uns zugesicherte Eigenschaft fehlt. Indessen besteht
Einigkeit zwischen uns und dem Kunden darüber, dass es nach dem Stand
der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen. Diese Tatsache wird, ohne dass hieraus Rechte hergeleitet
werden könnten, von den Vertragsparteien hingenommen.
Wir leisten auch Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand in der Produktinformation
allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig
ist. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation
stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von
Eigenschaften durch uns im Rechtssinne ist nur gegeben, wenn die jeweiligen Angaben
von uns schriftlich auf Wunsch des Kunden bestätigt wurden.
Für Mängel des Gegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche
wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender
Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten
ab dem Tag des Gefahrübergangs infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelnder Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Wir sind ferner nach unserer Wahl
berechtigt, statt der Nachbesserung oder Neulieferung die Ware zurückzunehmen
unter Gutschrift des berechneten Betrages, jedoch vorbehaltlich unseres Rechtes,
mit unserem Schadenersatzanspruch aufzurechnen, der sich aus einer vom Kunden
zu vertretenden Beschädigung des Liefergegenstands ergibt.
Die Feststellung etwaiger gewährleistungspflichtiger Mängel ist uns unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Fremderzeugnisse
beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche,
die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Zu Vornahme
aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten wir von jeder Gewährleistung befreit
werden.
Sind wir mit der Nachbesserung, Neulieferung oder Rücknahme im Verzug, und
gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird
die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind,
oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug sind, hat der Kunde
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit, als
sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes,
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus,
falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im
übrigen trägt die Kosten der Kunde.
Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei
Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten
Betriebsunterbrechung verlängert.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Grund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß und/oder ohne vorherig
Genehmigung durch uns vorgenommene Änderungen, Eingriffe, auch Beschädigung
oder Beseitigen von Versiegelungen entfällt unsere Haftung. Weitergehende
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere
für Schadenersatzansprüche, auch wenn diese durch einen Maschinenausfall
oder eine Fehlfunktion ausgelöst wurden, sowie einen etwaigen entgangenen
Gewinn.
Unsere Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte
Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Gewährleistungsund/
oder Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in sechs Monaten, beginnend
mit dem Tag des Gefahrübergangs.
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass der Liefergegenstand keine gewerblichen
Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat uns von
allen gegen ihn aus diesem Grunde erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden
geliefert wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von
Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend
gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
VIII. Export- und Importgenehmigungen
Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und
zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr
von Waren einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden
genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten
Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig
informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
des Liefergegenstandes angibt, obliegt es ihm in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls
notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde
einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von
Waren durch Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf der Übertragung
der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße
Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.
IX. Verbindlichkeit des Vertrages
Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des
Vertrages im übrigen nicht.
X. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit
ihm betreffen, nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und speichern
XI. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Hamburg. Anwendbar ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen sind das einheitliche
Kaufgesetz und das einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG). Für Auslandsgeschäfte
finden ergänzend die Incoterms von 1953 Anwendung.
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