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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VII. Garantie und Haftung

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Wir leisten Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Wir leisten auch Gewähr dafür, dass dem Liefergegenstand keine von uns zugesicherte Eigenschaft fehlt. Indessen besteht Einigkeit zwischen uns und dem Kunden darüber, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Diese Tatsache wird, ohne dass hieraus Rechte hergeleitet werden könnten, von den Vertragsparteien hingenommen.

Wir leisten auch Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig ist. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften durch uns im Rechtssinne ist nur gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich auf Wunsch des Kunden bestätigt wurden.

Für Mängel des Gegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Gefahrübergangs infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Wir sind ferner nach unserer Wahl berechtigt, statt der Nachbesserung oder Neulieferung die Ware zurückzunehmen unter Gutschrift des berechneten Betrages, jedoch vorbehaltlich unseres Rechtes, mit unserem Schadenersatzanspruch aufzurechnen, der sich aus einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung des Liefergegenstands ergibt.

Die Feststellung etwaiger gewährleistungspflichtiger Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Zu Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten wir von jeder Gewährleistung befreit werden.

Sind wir mit der Nachbesserung, Neulieferung oder Rücknahme im Verzug, und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt die Kosten der Kunde.

Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Grund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß und/oder ohne vorherig Genehmigung durch uns vorgenommene Änderungen, Eingriffe, auch Beschädigung oder Beseitigen von Versiegelungen entfällt unsere Haftung. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche, auch wenn diese durch einen Maschinenausfall oder eine Fehlfunktion ausgelöst wurden, sowie einen etwaigen entgangenen Gewinn.

Unsere Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Gewährleistungsund/ oder Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Gefahrübergangs.

Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass der Liefergegenstand keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat uns von allen gegen ihn aus diesem Grunde erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden geliefert wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

VIII. Export- und Importgenehmigungen

Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Waren einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes angibt, obliegt es ihm in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Waren durch Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

IX. Verbindlichkeit des Vertrages

Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht.

X. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und speichern

XI. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Hamburg. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen sind das einheitliche Kaufgesetz und das einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG). Für Auslandsgeschäfte finden ergänzend die Incoterms von 1953 Anwendung.

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